Chinolingelb

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Strukturformel
Allgemeines
Nome Chinolingelb
Andere Nome
  • Dinatrium-2-(2-chinolyl)-indan-1,3-diondisulfonat
  • Chinophthalondisulfonsäure Dinatriumsalz
  • E 104
  • Giallo acido 3
  • Giallo alimentare 13
  • CI 47005
Summenformel C18 H9 NO8 S2 Na2
Numero CAS 8004-92-0
Kurzbeschreibung gelbes bis ockerfarbenes Pulver
Eigenschaften
Massa Molare 477,41 g·mol
Aggregatzustand festa
Schmelzpunkt Zersetzung:150 °C
Löslichkeit

löslich in Wasser:40 g·l (25 °C), wenig löslich in etanolo

Sicherheitshinweise
Gefahrstoffkennzeichnung

Xn
Gesundheits-
schädlich
R- e S-Sätze D:22
S:24/25-28-37-45
LD50

6.000–10.000 mg·kg Körpergewicht (Maus, Ratte)

Soweit möglich und gebräuchlich, werden SI-Einheiten verwendet. Wenn nicht anders vermerkt, gelten die angegebenen Daten bei Standardbedingungen.

Chinolingelb ist ein gelber, wasserlöslicher Chinolin-Farbstoff.

Chemische Eigenschaften

Chemisch handelt es sich hierbei um Dinatriumsalze der Disulfonate von 2-(2-Chinolyl)indan-1,3-dion, neben Mono- und Trisulfonaten der genannten Verbindung.

Das UV/VIS-Absorptionsspektrum zeigt ein Maximum bei ca. 413 nm e 289 nm (0,001 % in Puffer, pH 5).

Verwendung

Chinolingelb (E104) è in der EU nur für bestimmte Lebensmittel, in geringen Mengen, als Lebensmittelfarbe zugelassen. In den USA ist Chinolingelb für Lebensmittel verboten.

Es wird für Getränke, Brausen, Süßwaren, Dessertspeisen, Kunstspeiseeis, Kaugummi und Räucherfisch verwendet.

Aspetto Gesundheitliche

Im Tierversuch ergaben sich Hinweise, dass der Grundkörper Chinolin (blau in der Strukturformel eingezeichnet) tumorfördernd wirken kann. Diese Ergebnisse wurden jedoch für Chinolingelb bisher nicht bestätigt.

Bei entsprechend disponierten Menschen – d. h. auf Lebensmittelzusatzstoffe im Allgemeinen empfindlich reagierende Personen (z. B. Allergiker, Neurodermitis-Patienten, ecc.) – wird ein Zusammenhang bei der Auslösung von Pseudoallergien und hyperaktivem Verhalten ähnlich einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung vermutet.

Die Erlaubte Tagesdosis (ADI) wurde in der EU mit 10 mg/kg Körpergewicht festgesetzt.

Letteratura

  1. Richtlinie 94/36/CE