Chinolingelb

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löslich in Wasser :40 g·l (25 °C), wenig löslich in Ethanol

6.000–10.000 mg·kg Körpergewicht (Maus, Ratte)

Strukturformel
Allgemeines
Nom Chinolingelb
Autres noms
  • Dinatrium-2-(2-chinolyl)-indan-1,3-diodisulfonate
  • Chinophtalondisulfonsäure Dinatriumsalz
  • E 104
  • Jaune acide 3
  • Jaune alimentaire 13
  • CI 47005
Résumé C18 H9 NON8 S2 Na2
Numéro CAS 8004-92-0
Kurzbeschreibung gelbes bis ockerfarbenes Pulver
Eigenschaften
Molare Massé 477,41 g·mol
Agrégatzustand fête
Schmelzpunkt Zersetzung :150 °C
Löslichkeit
Sicherheitshinweise
Gefahrstoffkennzeichnung

Xn
Gesundheits-
schädlich
R- et S-Sätze R :22
S :24/25-28-37-45
LD50
Soweit möglich und gebräuchlich, werden SI-Einheiten verwendet. Wenn nicht anders vermerkt, gelten die angegebenen Daten bei Standardbedingungen.

Chinolingelb ist ein gelber, wasserlöslicher Chinolin-Farbstoff.

Chemische Eigenschaften

Chemisch handelt es sich hierbei um Dinatriumsalze der Disulfonate von 2-(2-Chinolyl)indan-1,3-dion, neben Mono- und Trisulfonaten der genannten Verbindung.

Das UV/VIS-Absorptionsspektrum zeigt ein Maximum bei ca. 413 nm et 289 nm (0,001 % dans Puffer, pH 5).

Verwendung

Chinolingelb (E104) ist in der EU nur für bestimmte Lebensmittel, in geringen Mengen, als Lebensmittelfarbe zugelassen. Aux États-Unis, c'est Chinolingelb für Lebensmittel verboten.

Es wird für Getränke, Brausen, Süßwaren, Dessertspeisen, Kunstspeiseeis, Kaugummi und Räucherfisch verwendet.

Gesundheitliche Aspekte

Im Tierversuch ergaben sich Hinweise, dass der Grundkörper Chinolin (blau in der Strukturformel eingezeichnet) tumorfördernd wirken kann. Diese Ergebnisse wurden jedoch für Chinolingelb bisher nicht bestätigt.

Bei entsprechend disponierten Menschen – d. h. auf Lebensmittelzusatzstoffe im Allgemeinen empfindlich reagierende Personen (z. B. Allergiker, Neurodermite-Patienten, etc.) – wird ein Zusammenhang bei der Auslösung von Pseudoallergien und hyperaktivem Verhalten ähnlich einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung vermutet.

Die Erlaubte Tagesdosis (ADI) wurde in der EU mit 10 mg/kg Körpergewicht festgesetzt.

Littérature

  1. Richtlinie 94/36/EG