Chinolingelb

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Estructura de estructura
Todas las gemas
Nombre Chinolingelbo
Otros Nombres
  • Dinatrium-2-(2-chinolyl)-indan-1,3-diondisulfonat
  • Chinophthalondisulfonsäure Dinatriumsalz
  • E 104
  • Amarillo Ácido 3
  • Alimentos Amarillo 13
  • CI 47005
Resumen formal C18 H9 NO8 S2 Na2
Número CAS 8004-92-0
Kurzbeschreibung gelbes bis ockerfarbenes Pulver
Eigenschaften
Masa molar 477,41 g·mol
Soporte agregado fiesta
Schmelzpunkt Zersetzung:150 °C
Löslichkeit

löslich en Wasser:40 g·l (25 °C), wenig löslich en etanol

Sicherheitshinweise
Gefahrstoffkennzeichnung

Xn
Gesundheits-
schädlich
R- y S-Sätze R:22
S:24/25-28-37-45
LD50

6.000–10.000 mg·kg Körpergewicht (Maus, Ratte)

Soweit möglich und gebräuchlich, werden SI-Einheiten verwendet. Wenn nicht anders vermerkt, gelten die angegebenen Daten bei Standardbedingungen.

Chinolingelb ist ein gelber, wasserlöslicher Chinolin-Farbstoff.

Chemische Eigenschaften

Chemisch handelt es sich hierbei um Dinatriumsalze der Disulfonate von 2-(2-Chinolyl)indan-1,3-dion, neben Mono- und Trisulfonaten der genannten Verbindung.

Das UV/VIS-Absorbsspektrum zeigt ein Maximum bei ca. 413 nm y 289 nm (0,001 % en Puffer, pH 5).

Verwendung

Chinolingelb (E104) ist in der EU nur für bestimmte Lebensmittel, in geringen Mengen, als Lebensmittelfarbe zugelassen. In den USA ist Chinolingelb für Lebensmittel verboten.

Es wird für Getränke, Brausen, Süßwaren, Dessertspeisen, Kunstspeiseeis, Kaugummi und Räucherfisch verwendet.

Gesundheitliche Aspekte

Im Tierversuch ergaben sich Hinweise, dass der Grundkörper Chinolin (blau in der Strukturformel eingezeichnet) tumorfördernd wirken kann. Diese Ergebnisse wurden jedoch für Chinolingelb bisher nicht bestätigt.

Bei entsprechend disponierten Menschen – d. H. auf Lebensmittelzusatzstoffe im Allgemeinen empfindlich reagierende Personen (z. B. Allergiker, Neurodermitis-Patienten, etc.) – wird ein Zusammenhang bei der Auslösung von Pseudoallergien und hyperaktivem Verhalten ähnlich einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung vermutet.

Die Erlaubte Tagesdosis (ADI) wurde in der EU mit 10 mg/kg Körpergewicht festgesetzt.

Literatura

  1. Richtlinie 94/36/EG